AVIG dar, wonach ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, wenn dem Arbeitslosen Lohn- und Entschädigungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen. Dem Zweck entsprechend ist die Kasse bei Vorliegen von begründeten Zweifeln verpflichtet, Taggelder auszuzahlen, sofern der Versicherte die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen-versicherung, in H. Koller/G. Müller/R. Rhinow/U. Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Genf/München 1998, Rz. 365).