29 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Aufgrund dieser Bestimmung ist die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig und richtet dem Versicherten Taggelder aus, obwohl (noch) nicht feststeht, ob ihm Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen. Die Sonderregel des Art. 29 AVIG ist wichtiges Bindeglied an der Schnittstelle zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.