Aus den Erwägungen 1. Am 10. November 2004 hat der SMUV Ostschweiz eine so genannte Interventionserklärung bei der Vorinstanz eingereicht und mitgeteilt, dass er dem Kläger für die Zeit vom 01. bis 31. Juli 2004 Taggelder von insgesamt Fr. 3'446.85 netto ausbezahlt habe. Grundlage für die so genannte Interventionserklärung des SMUV Ostschweiz war Art. 29 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0).