Aus dem Sachverhalt: A. war seit dem 8. Juli 2003 bei der X. GmbH als Monteur angestellt. Am 30. Juni 2004 hat die X. GmbH ihn fristlos entlassen. A. hat die fristlose Entlassung beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten und eine Lohnforderung für den Monat Juni 2004 sowie eine Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung eingeklagt. Der Einzelrichter hat die X. GmbH verpflichtet, A. für den Zeitraum vor der fristlosen Entlassung Fr. 2'829.25 zu bezahlen. Eine Entschädigung hat der Einzelrichter nicht zugesprochen, weil die fristlose Entlassung von A. gerechtfertigt war.