Aus Gründen der Gleichbehandlung muss dieser Betrag beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zur Prozessfinanzierung zur Verfügung stehen. Der Bedarf der Gesuchstellerin in der geltend gemachten Höhe von Fr. 6'500.-- ist ausgewiesen. Mithin hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin während sechs Monaten je Fr. 1'000.-- und im siebten Monat Fr. 500.-- zu bezahlen. KGP 02.03.2005 Vgl. Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 21.6.2004, Nr. 3457. 3470 Arbeitsvertrag. Arbeitslosenkasse, Parteiwechsel, Legalzession (Art. 29 AVIG)