B. Gerichtsentscheide 3470 2.4 Die Gesuchstellerin ist bedürftig, da sie weder über Vermögen noch Einkommen verfügt. Auch dem Gesuchsgegner steht kein freies Vermögen zur Verfügung. Hingegen erzielt er Einkünfte von rund Fr. 10'000.-- pro Monat. Selbst wenn man dem Gesuchsgegner einen grosszügigen Notbedarf von einigen tausend Franken zugestehen würde und dazu noch die Unterhaltspflicht für die Kinder berücksichtigt, ergibt sich ein Freibetrag von rund Fr. 2'000.--. Aus Gründen der Gleichbehandlung muss dieser Betrag beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zur Prozessfinanzierung zur Verfügung stehen.