Eine Entschädigung hat der Einzelrichter nicht zugesprochen, weil die fristlose Entlassung von A. gerechtfertigt war. Da die Arbeitslosenkasse des SMUV Ostschweiz A. nach der fristlosen Entlassung Arbeitslosentaggelder ausgerichtet hat, ist sie mit einer von ihr bezeichneten Interventionserklärung dem Prozess beigetreten. 146