Dies ist eindeutig die Schweiz und nicht Spanien, weil Unterstützung für einen in der Schweiz geführten Prozess beantragt wird. Sollte man aber, wie dies auch der Gesuchsgegner tut, die Prozessunterstützungspflicht als Ausfluss der Unterhaltspflicht erachten (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 38 zu Art. 159 und N. 15 zu Art. 163 ZGB), wäre nach Art. 49 IPRG das Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 über das auf die Unterhaltspflicht anzuwendende Recht heranzuziehen. Nach dessen Art. 4 Abs. 1 ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten massgebend, hier also schweizerisches Recht.