zungspflicht aus der allgemeinen Beistandspflicht der Ehegatten hergeleitet (Art. 159 ZGB). Diese Pflicht gehört zu den allgemeinen ehelichen Pflichten, weshalb für das anwendbare Recht auf Art. 48 IPRG abzustellen ist. Da die Parteien ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat haben, ist das Recht desjenigen Wohnsitzstaates anwendbar, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht (Abs. 2 von Art. 48 IPRG). Dies ist eindeutig die Schweiz und nicht Spanien, weil Unterstützung für einen in der Schweiz geführten Prozess beantragt wird.