IPRG herleiten. 2. Die Gesuchstellerin verlangt vom Gesuchsgegner einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'500.--. Der Gesuchsgegner lehnt diesen Antrag ab. 2.1 Zuerst ist die Frage des anwendbaren Rechts zu klären. Nach Art. 62 Abs. 2 IPRG unterstehen vorsorgliche Massnahmen dem schweizerischen Recht. Selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, es handle sich im vorliegenden Fall streng genommen nicht um vorsorgliche Massnahmen, käme trotzdem schweizerisches Recht zur Anwendung. Denn nach einer Rechtsauffassung (etwa Bräm, Zürcher Kommentar, N. 131ff zu Art. 159 ZGB) wird die Prozessunterstüt- 144 B. Gerichtsentscheide 3469