Aus den Erwägungen: 1. Im Entscheid vom 21. Juni 2004 ist in Erwägung 1 a cc begründet worden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des schweizerischen Massnahmerichters für die Anordnung eines Prozesskostenvorschusses nicht gegeben sei. Auf die entsprechenden Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden. Es hat sich nun aber gezeigt, dass die deutschen Gerichte nur dann für die Anordnung eines Prozesskostenvorschusses zuständig sind, wenn das Verfahren, für das ein Vorschuss verlangt wird, vor dem deutschen Gericht anhängig ist (Auskünfte des Amtsgerichts S. vom 21.9.2004 und 2.11.2004 ).