Darin verlangte sie unter anderem die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter aber die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Bezüglich der Kinderbelange wurde dem Gesuch mit Entscheid vom 21. Juni 2004 entsprochen, gleichzeitig aber auf die Begehren der Ehefrau um Festsetzung eines Frauenunterhaltsbeitrages sowie eines Prozesskostenvorschusses nicht eingetreten mit der Begründung, dafür sei das deutsche Scheidungsgericht örtlich zuständig.