B. Gerichtsentscheide 3469 tig sind (vgl. Beschluss OG vom 31.10.2001 zu 9 Eg 2001.19-21, bestätigt durch Beschluss OGH vom 07.03.2002). Aus den angeführten Gründen, darf bezogen auf den konkreten Tatbestand, die Gegenseitigkeit als gewährleistet betrachtet werden. D.h. das zuständige Appenzell-Ausserrhodische Gericht würde einem entsprechenden Ersuchen eines Fürstlich Liechtensteinischen Gerichtes betreffend eine im Kanton Appenzell A.Rh. tätige Bank Rechtshilfe gewähren, d.h. diese Bank auffordern, die Auskünfte über das Bankkonto bzw. die Bankkonti dem Fürstlich Liechtensteinischen Gericht zu erteilen.