ein Unterschied. D.h., das schweizerische Recht hat in Bezug auf die Auskunftspflicht einen konkreten Vorbehalt betreffend das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen gemacht, während das liechtensteinische Recht eine allgemeine Formulierung enthält. Die liechtensteinische Rechtsprechung hat nun aber Art. 49c Abs. 3 EheG in der Weise konkretisiert, dass Bankinstitute auskunftspflich- 142 B. Gerichtsentscheide 3469