170 ZGB heisst es sodann, dass auf Begehren eines Ehegatten das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten kann, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Das Fürstentum Liechtenstein hat in Art. 49c EheG die Absätze 1 und 2 des Art. 170 ZGB praktisch wortwörtlich rezipiert („... Vermöge oder Schulden“ statt „Vermögen und Schulden“, Abs. 1 und „der Richter“ statt „das Gericht“, Abs. 2). In Bezug auf den dritten Absatz besteht zwischen der schweizerischen Fassung (170 ZGB) und der liechtensteinischen (in Art. 49c EheG) ein Unterschied.