Bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage darf mit Fug und Recht davon ausgegangen werden, dass das für Rechtshilfe zuständige Appenzell-Ausserrhodische Gericht auf Ersuchen des Fürstlichen Landgerichtes bzw. eines Instanzgerichtes Rechtshilfe gewähren würde. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 170 ZGB eine Auskunftspflicht eines Ehegatten gegenüber seinem Partner besteht, und zwar geht es um die Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden. In Abs. 2 von Art. 170 ZGB heisst es sodann, dass auf Begehren eines Ehegatten das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten kann, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.