- in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt die bindende Erklärung ab, dass die Gegenseitigkeit beachtet wird. Einzuräumen ist, dass auch die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. des Kantons Appenzell A.Rh. ausländischen Behörden in Bezug auf die Durchbrechung des Bankgeheimnisses keineswegs generell Auskunft erteilen, sondern dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage darf mit Fug und Recht davon ausgegangen werden, dass das für Rechtshilfe zuständige Appenzell-Ausserrhodische Gericht auf Ersuchen des Fürstlichen Landgerichtes bzw. eines Instanzgerichtes Rechtshilfe gewähren würde.