2. Das Fürstliche Landgericht hat mit Verfügung vom 29.06.2005 in Anwendung von § 27 Abs. 2 Z 3 JN die Akten dem Fürstlichen O- bergericht zugehen lassen, dies zur Abgabe einer bindenden Erklärung betreffend die Beobachtung der Gegenseitigkeit durch die Schweizerische Eidgenossenschaft. Das Fürstliche Obergericht gibt in Bezug auf den Bestand der Gegenseitigkeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft - konkret dem Kanton Appenzell A.Rh. - in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt die bindende Erklärung ab, dass die Gegenseitigkeit beachtet wird.