Mit Eingabe vom 02.02.2005 habe der Ehemann um Anordnung von Eheschutzmassnahmen ersucht. Umstritten seien die Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder bzw. die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes. Die Ehefrau habe in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Ehemann oder die von ihm beherrschte N. Tiefbau AG besitze bei drei Banken im Fürstentum Liechtenstein Guthaben. Gegenstand des Ersuchens sind Bankauszüge für den Zeitraum 01.02.2003 bis 31.05.2005 bei drei liechtensteinischen Finanzinstituten. 141 B. Gerichtsentscheide 3468