B. Gerichtsentscheide 3468 2.3 Zivilprozess Der nachfolgende Entscheid stammt zwar nicht von einem Organ der ausserrhodischen Rechtspflege. Gleichwohl verdient er, aufgrund seiner überragenden Bedeutung veröffentlicht zu werden. 3468 Rechtshilfe. In Eheschutzverfahren besteht zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. dem Kanton Appenzell A.Rh. bezüglich Gewährung von Rechtshilfe Gegenseitigkeit. Das bedeutet, dass liechtensteinische Bankinstitute dem Kantonsgericht von Appenzell A.Rh. gegenüber auskunftspflichtig sind.