Eine gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist vom Bundesgericht am 1. Oktober 2005 abgewiesen worden. Das Bundesgericht befand im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Sache auf der Grundlage der dem Angeklagten bekannten (und nach Beendigung der Sanierungsarbeiten wieder hergestellten) früheren Signalisation und Verkehrsübung beurteilt und damit nach dem Vertrauensprinzip. Damit verletze sie kein Bundesrecht. 140