des bereits eingetreten, erfolgt praxisgemäss kein Freispruch infolge Verjährung, sondern das Strafverfahren wird diesbezüglich eingestellt (AR GVP 8/1996 Nr. 3289). Zusammenfassend ist der Angeklagte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV) freizusprechen. Das Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV) ist infolge Verjährung einzustellen. OGer 15.02.2005