109 StGB). Nach dem Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) findet die aktuell geltende Version von Art. 109 StGB auf die vorliegend zu beurteilende Geschwindigkeitsübertretung allerdings keine Anwendung. Ist die Verfolgungsverjährung im Zeitpunkt der Beurteilung eines Tatbestan- 139 B. Gerichtsentscheide 3467