Nun steht aber fest, dass der Angeklagte die Messstelle nicht mit 80 km/h, sondern mit 91 km/h passiert hat. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 11 km/h stellt grundsätzlich eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG dar (dies ergibt sich e contrario aus BGE 122 IV 174 ff.). Der fragliche Vorfall ereignete sich am 2. April 2002. Damals betrug die Verfolgungsverjährung bei Übertretungen lediglich 1 Jahr (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, S. 404). Mittlerweile sind es aufgrund der Gesetzesänderung per 1. Oktober 2002 drei Jahre (Art. 109 StGB).