Entsprechend darf der Angeklagte nach Meinung des Obergerichtes ebenso wenig bestraft werden, wie diejenigen Automobilisten, die die Messstelle vor und nach der Neusignalisation mit 80 km/h passiert haben. 2.2 Die Frage nach dem Vorliegen eines Tatbestandsirrtums erübrigt sich, da der Sachverhalt, den der Angeklagte sich vorgestellt hat (nämlich, dass an der Messstelle Tempo 80 gilt), nach Auffassung des Obergerichtes (vgl. E. 2 lit. a) keinen Irrtum beinhaltet, sondern letztlich zutreffend ist. 2.3 Nun steht aber fest, dass der Angeklagte die Messstelle nicht mit 80 km/h, sondern mit 91 km/h passiert hat.