Das zeigt deutlich, dass diese nicht gewillt sind, am rechtswidrigen Zustand etwas zu ändern. Der von der Vorinstanz geäusserte Anspruch, der Angeklagte habe sich an die vor der Baustelle geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h halten müssen, bis diese in rechtsgültiger Weise aufgehoben werde, kann unter diesen Umständen nicht aufrecht erhalten werden. Entsprechend darf der Angeklagte nach Meinung des Obergerichtes ebenso wenig bestraft werden, wie diejenigen Automobilisten, die die Messstelle vor und nach der Neusignalisation mit 80 km/h passiert haben.