Praxis ablehnen. Stehen aber dem aus Art 4 BV abgeleiteten Anspruch eines Privaten auf rechtswidrige Begünstigung berechtigte Interessen Dritter entgegen, so müssen die in Frage stehenden Rechte und Interessen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Die Ansprüche stehen nicht im Verhältnis einer generellen Rangordnung zueinander, doch ist beim Schutz einer rechtswidrigen Praxis grösste Zurückhaltung zu üben (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Auflage, Zürich 1993, N 1606 ff.).