Bei der Gleichbehandlung im Unrecht stehen sich regelmässig zwei Interessen gegenüber: einerseits das Legalitätsprinzip, andererseits der Gleichbehandlungsgrundsatz. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Grundsatz, dass die Gesetzmässigkeit der Rechtsgleichheit vorgeht; der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht richtig angewendet wurde, gibt dem Bürger also keinen Anspruch darauf, ebenfalls gesetzwidrig behandelt zu werden. Nur ausnahmsweise geht die Rechtsgleichheit vor, nämlich wenn die Behörden die Aufgabe der in anderen Fällen geübten, gesetzwidrigen 138 B. Gerichtsentscheide 3467