Mithin ist ein unrechtmässiger Zustand über lange Zeit hin toleriert worden. Es frägt sich somit, ob sich daraus ein Vertrauenstatbestand (Gleichbehandlung im Unrecht) ergibt, auf den der Angeklagte sich berufen kann und zwar konkret in dem Sinne, dass sich wegen der Unverbindlichkeit der heutigen 60er-Tafel und der früheren Ende-50er-Tafel wieder der früher tolerierte Zustand einstellt, in dem ab der unrechtmässigen Tafel Tempo 80 km/h gilt. Bei der Gleichbehandlung im Unrecht stehen sich regelmässig zwei Interessen gegenüber: einerseits das Legalitätsprinzip, andererseits der Gleichbehandlungsgrundsatz.