4a Abs. 1 lit. a VRV). Sie gilt im ganzen dicht bebauten Gebiet der Ortschaft. Sie beginnt beim Signal „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ und endet beim Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ (Art. 4a Abs. 2 Satz 1 VRV). Ausserhalb von Ortschaften darf mit 80 km/h gefahren werden (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV). Nach dem Gesagten hatte im Bereich der Messstelle nie Tempo 80, sondern immer Tempo 50 Geltung gehabt.