sich somit an die vor der Baustelle geltende „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ halten müssen, bis diese in rechtsgültiger Weise aufgehoben worden sei. 2.1 Geht man davon aus, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h vorliegend keine Wirkung entfaltet hat, weil sie (nur) auf der linken Strassenseite und mehr als 3.50 Meter vom Fahrbahnrand angebracht worden war, gilt dies auch für die Tafel „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“, welche früher an derselben Stelle befestigt war. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit.