Insbesondere die erkennbare Baustelle hätte den Angeklagten dazu veranlassen müssen, von einer Neusignalisation auszugehen. Weiter habe er auch wegen des Innerorts- Charakters des Strassenabschnittes nicht darauf vertrauen dürfen, dass die frühere Ausserorts-Signalisation fortdauern würde. Er habe 137 B. Gerichtsentscheide 3467