le die innerorts geltenden „50 generell“ aufgehoben gewesen seien. Das Kantonsgericht hat dem Angeklagten zwar einen Sachverhaltsirrtum zugebilligt, dann aber festgehalten, dass der Irrtum einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit entsprungen sei. Konkret vertrat es die Meinung, dass sich die Situation im April 2002 auf dem fraglichen Strassenabschnitt wegen der Sanierung der Umfahrungsstrasse stark verändert habe und dies mit dem Hinweis „Neusignalisation“ auch angezeigt worden sei. Insbesondere die erkennbare Baustelle hätte den Angeklagten dazu veranlassen müssen, von einer Neusignalisation auszugehen.