Davon kann hier aber gerade nicht ausgegangen werden, da die 60er-Tafel bei Gegenverkehr nicht sichtbar ist und ein Fahrzeuglenker nicht gehalten ist, nach vorschriftswidrig angebrachten Signalen Ausschau zu halten (BGE 127 IV 233). 2. Streitig ist nun, welche Folgen sich für den Angeklagten aus dem nicht vorschriftsgemäss angebrachten Signal ergeben. Die Verteidigung macht geltend, dass an der fraglichen Stelle auch nach Aufnahme der Bauarbeiten weiterhin Tempo 80 km/h Geltung gehabt habe. Sodann beruft sie sich darauf, dass es sich um eine offensichtliche Ausserortsstrecke handle und der Angeklagte als Ortsansässiger darauf habe vertrauen dürfen, dass an der fraglichen Stel-