Dessen Auffassung, gegen nicht vorschriftsgemäss beschlossene oder angebrachte Signale sei in erster Linie der Rechtsmittelweg zu beschreiten, macht nach Auffassung des Obergerichts nur dort Sinn, wo der Betroffene das vorschriftswidrig aufgestellte Signal überhaupt zur Kenntnis genommen hat bzw. zur Kenntnis nehmen konnte und musste. Davon kann hier aber gerade nicht ausgegangen werden, da die 60er-Tafel bei Gegenverkehr nicht sichtbar ist und ein Fahrzeuglenker nicht gehalten ist, nach vorschriftswidrig angebrachten Signalen Ausschau zu halten (BGE 127 IV 233).