Wie das Kantonsgericht gibt das Obergericht der in BGE 127 IV 229 ff. vertretenen Meinung des Bundesgerichtes gegenüber derjenigen von Prof. Dr. René Schaffhauser (Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechtes, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N 407 mit Fn. 79) den Vorzug. Dessen Auffassung, gegen nicht vorschriftsgemäss beschlossene oder angebrachte Signale sei in erster Linie der Rechtsmittelweg zu beschreiten, macht nach Auffassung des Obergerichts nur dort Sinn, wo der Betroffene das vorschriftswidrig aufgestellte Signal überhaupt zur Kenntnis genommen hat bzw. zur Kenntnis nehmen konnte und musste.