zung begangen zu haben, weil an jener Stelle, wo die Geschwindigkeitsüberschreitung polizeilich festgestellt worden war, eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h signalisiert gewesen sei. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h nicht rechtsgültig signalisiert worden war. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Urteils vom 1. Juli 2004 kann mit folgender Ergänzung vollumfänglich verwiesen werden. Wie das Kantonsgericht gibt das Obergericht der in BGE 127 IV 229 ff.