Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h und mehr, ungeachtet der konkreten Umstände, eine schwere Verkehrsregelverletzung darstellt. Gegen diese Strafverfügung liess der Angeklagte am 26. Juli 2002 Einsprache erheben mit dem Antrag, das Verfahren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates einzustellen. Zur Begründung wurde unter anderem geltend gemacht, dass die Tafel mit dem Signal 60 km/h den Anforderungen der Signalisationsverordnung nicht genüge.