Auf der rechten Strassenseite lag das Trassee der Appenzeller Bahnen. Das Signal konnte wegen des ungenügenden Zwischenraums zwischen der Strasse und dem unmittelbar angrenzenden Bahntrassee nicht am rechten Strassenrand aufgestellt werden. Der Angeklagte wurde mit Strafverfügung vom 16. Juli 2002 wegen grober Verkehrsregelverletzung mit Fr. 520.-- gebüsst. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h und mehr, ungeachtet der konkreten Umstände, eine schwere Verkehrsregelverletzung darstellt.