B. Gerichtsentscheide 3467 3467 Geschwindigkeitsüberschreitung. Auswirkungen einer fehlerhaf- ten Signalisation. Sind die verantwortlichen Behörden nicht bereit, den rechtswidrigen Zustand, der durch eine fehlerhafte Signalisation entstanden ist, zu ändern, kann ein betroffener Automobilist sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht, mithin das Vertrau- ensprinzip, berufen. Sachverhalt: Der Angeklagte fuhr am 2. April 2002 auf der Hauptstrasse von N. in Richtung L. mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe (unter Berücksichtigung einer Toleranz von 5 km/h) die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 31 km/h überschritten. Diese Höchstgeschwindigkeit war damals we- gen einer Strassensanierung verfügt und am 23. Januar 2002 im Amtsblatt publiziert worden. Das Signal befand sich in Fahrtrichtung an der linken Strassenseite. Über dem Signal war eine Blumenkiste und darüber die Tafel „Ortsende“ angebracht. Auf der rechten Stras- senseite lag das Trassee der Appenzeller Bahnen. Das Signal konnte wegen des ungenügenden Zwischenraums zwischen der Strasse und dem unmittelbar angrenzenden Bahntrassee nicht am rechten Stras- senrand aufgestellt werden. Der Angeklagte wurde mit Strafverfügung vom 16. Juli 2002 wegen grober Verkehrsregelverletzung mit Fr. 520.-- gebüsst. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Überschreitung der Höchstgeschwin- digkeit um 30 km/h und mehr, ungeachtet der konkreten Umstände, eine schwere Verkehrsregelverletzung darstellt. Gegen diese Strafver- fügung liess der Angeklagte am 26. Juli 2002 Einsprache erheben mit dem Antrag, das Verfahren sei unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge zu Lasten des Staates einzustellen. Zur Begründung wurde unter anderem geltend gemacht, dass die Tafel mit dem Signal 60 km/h den Anforderungen der Signalisationsverordnung nicht genüge. Aus den Erwägungen: 1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Angeklagte am Dienstag, 2. April 2002, um 14:13 Uhr mit seinem Personenwagen die Staatsstrasse T - S im Bereiche N. - L. mit 91 km/h befuhr. Ihm wird von der Anklage vorgeworfen, eine grobe Verkehrsregelverlet- 136 B. Gerichtsentscheide 3467 zung begangen zu haben, weil an jener Stelle, wo die Geschwindig- keitsüberschreitung polizeilich festgestellt worden war, eine Höchst- geschwindigkeit von 60 km/h signalisiert gewesen sei. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, dass die Geschwindig- keitsbegrenzung auf 60 km/h nicht rechtsgültig signalisiert worden war. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Urteils vom 1. Juli 2004 kann mit folgender Ergänzung vollumfänglich verwiesen werden. Wie das Kantonsgericht gibt das Obergericht der in BGE 127 IV 229 ff. vertretenen Meinung des Bundesgerichtes gegenüber derjeni- gen von Prof. Dr. René Schaffhauser (Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechtes, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N 407 mit Fn. 79) den Vorzug. Dessen Auffassung, gegen nicht vorschriftsge- mäss beschlossene oder angebrachte Signale sei in erster Linie der Rechtsmittelweg zu beschreiten, macht nach Auffassung des Oberge- richts nur dort Sinn, wo der Betroffene das vorschriftswidrig aufgestell- te Signal überhaupt zur Kenntnis genommen hat bzw. zur Kenntnis nehmen konnte und musste. Davon kann hier aber gerade nicht aus- gegangen werden, da die 60er-Tafel bei Gegenverkehr nicht sichtbar ist und ein Fahrzeuglenker nicht gehalten ist, nach vorschriftswidrig angebrachten Signalen Ausschau zu halten (BGE 127 IV 233). 2. Streitig ist nun, welche Folgen sich für den Angeklagten aus dem nicht vorschriftsgemäss angebrachten Signal ergeben. Die Verteidigung macht geltend, dass an der fraglichen Stelle auch nach Aufnahme der Bauarbeiten weiterhin Tempo 80 km/h Geltung gehabt habe. Sodann beruft sie sich darauf, dass es sich um eine offensichtliche Ausserortsstrecke handle und der Angeklagte als Orts- ansässiger darauf habe vertrauen dürfen, dass an der fraglichen Stel- le die innerorts geltenden „50 generell“ aufgehoben gewesen seien. Das Kantonsgericht hat dem Angeklagten zwar einen Sachver- haltsirrtum zugebilligt, dann aber festgehalten, dass der Irrtum einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit entsprungen sei. Konkret vertrat es die Meinung, dass sich die Situation im April 2002 auf dem fraglichen Strassenabschnitt wegen der Sanierung der Umfahrungsstrasse stark verändert habe und dies mit dem Hinweis „Neusignalisation“ auch angezeigt worden sei. Insbesondere die erkennbare Baustelle hätte den Angeklagten dazu veranlassen müssen, von einer Neu- signalisation auszugehen. Weiter habe er auch wegen des Innerorts- Charakters des Strassenabschnittes nicht darauf vertrauen dürfen, dass die frühere Ausserorts-Signalisation fortdauern würde. Er habe 137 B. Gerichtsentscheide 3467 sich somit an die vor der Baustelle geltende „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ halten müssen, bis diese in rechtsgültiger Weise aufge- hoben worden sei. 2.1 Geht man davon aus, dass die Geschwindigkeitsbeschrän- kung auf 60 km/h vorliegend keine Wirkung entfaltet hat, weil sie (nur) auf der linken Strassenseite und mehr als 3.50 Meter vom Fahrbahn- rand angebracht worden war, gilt dies auch für die Tafel „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“, welche früher an derselben Stelle befestigt war. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnis- sen 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Sie gilt im ganzen dicht bebau- ten Gebiet der Ortschaft. Sie beginnt beim Signal „Höchstgeschwin- digkeit 50 generell“ und endet beim Signal „Ende der Höchst- geschwindigkeit 50 generell“ (Art. 4a Abs. 2 Satz 1 VRV). Ausserhalb von Ortschaften darf mit 80 km/h gefahren werden (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV). Nach dem Gesagten hatte im Bereich der Messstelle nie Tempo 80, sondern immer Tempo 50 Geltung gehabt. Die Kantonspolizei und die Verkehrsteilnehmer sind vor der Neusignalisation wegen der Sa- nierung der Umfahrungsstrasse jedoch davon ausgegangen, die Tafel „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ sei verbindlich und nach dem Signal dürfe mit 80 km/h gefahren werden. Mithin ist ein unrechtmässiger Zustand über lange Zeit hin toleriert worden. Es frägt sich somit, ob sich daraus ein Vertrauenstatbestand (Gleichbehand- lung im Unrecht) ergibt, auf den der Angeklagte sich berufen kann und zwar konkret in dem Sinne, dass sich wegen der Unverbindlichkeit der heutigen 60er-Tafel und der früheren Ende-50er-Tafel wieder der früher tolerierte Zustand einstellt, in dem ab der unrechtmässigen Tafel Tempo 80 km/h gilt. Bei der Gleichbehandlung im Unrecht stehen sich regelmässig zwei Interessen gegenüber: einerseits das Legalitätsprinzip, anderer- seits der Gleichbehandlungsgrundsatz. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Grundsatz, dass die Gesetzmässigkeit der Rechtsgleichheit vorgeht; der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht richtig angewendet wurde, gibt dem Bürger also keinen Anspruch darauf, ebenfalls gesetzwidrig behandelt zu werden. Nur ausnahmsweise geht die Rechtsgleichheit vor, nämlich wenn die Be- hörden die Aufgabe der in anderen Fällen geübten, gesetzwidrigen 138 B. Gerichtsentscheide 3467 Praxis ablehnen. Stehen aber dem aus Art 4 BV abgeleiteten An- spruch eines Privaten auf rechtswidrige Begünstigung berechtigte Interessen Dritter entgegen, so müssen die in Frage stehenden Rech- te und Interessen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Die Ansprüche stehen nicht im Verhältnis einer generellen Rangord- nung zueinander, doch ist beim Schutz einer rechtswidrigen Praxis grösste Zurückhaltung zu üben (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schwei- zerisches Bundesstaatsrecht, 3. Auflage, Zürich 1993, N 1606 ff.). Nach Abschluss der Sanierung der Umfahrungsstrasse haben die verantwortlichen Behörden die umstrittene 60er-Tafel wieder durch die „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“-Tafel ersetzt. Das zeigt deutlich, dass diese nicht gewillt sind, am rechtswidrigen Zu- stand etwas zu ändern. Der von der Vorinstanz geäusserte Anspruch, der Angeklagte habe sich an die vor der Baustelle geltende Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h halten müssen, bis diese in rechtsgül- tiger Weise aufgehoben werde, kann unter diesen Umständen nicht aufrecht erhalten werden. Entsprechend darf der Angeklagte nach Meinung des Obergerichtes ebenso wenig bestraft werden, wie dieje- nigen Automobilisten, die die Messstelle vor und nach der Neusignali- sation mit 80 km/h passiert haben. 2.2 Die Frage nach dem Vorliegen eines Tatbestandsirrtums er- übrigt sich, da der Sachverhalt, den der Angeklagte sich vorgestellt hat (nämlich, dass an der Messstelle Tempo 80 gilt), nach Auffassung des Obergerichtes (vgl. E. 2 lit. a) keinen Irrtum beinhaltet, sondern letztlich zutreffend ist. 2.3 Nun steht aber fest, dass der Angeklagte die Messstelle nicht mit 80 km/h, sondern mit 91 km/h passiert hat. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 11 km/h stellt grundsätzlich eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG dar (dies ergibt sich e contrario aus BGE 122 IV 174 ff.). Der fragliche Vorfall ereignete sich am 2. April 2002. Damals betrug die Verfolgungsverjährung bei Übertretungen lediglich 1 Jahr (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auf- lage, Zürich 1997, S. 404). Mittlerweile sind es aufgrund der Geset- zesänderung per 1. Oktober 2002 drei Jahre (Art. 109 StGB). Nach dem Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) findet die aktuell geltende Version von Art. 109 StGB auf die vorliegend zu beurteilende Geschwindigkeitsübertretung allerdings keine Anwendung. Ist die Verfolgungsverjährung im Zeitpunkt der Beurteilung eines Tatbestan- 139 B. Gerichtsentscheide 3467 des bereits eingetreten, erfolgt praxisgemäss kein Freispruch infolge Verjährung, sondern das Strafverfahren wird diesbezüglich eingestellt (AR GVP 8/1996 Nr. 3289). Zusammenfassend ist der Angeklagte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV) freizusprechen. Das Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV) ist infolge Verjährung einzustellen. OGer 15.02.2005 Eine gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist vom Bundesgericht am 1. Oktober 2005 abge- wiesen worden. Das Bundesgericht befand im Wesentlichen, die Vor- instanz habe die Sache auf der Grundlage der dem Angeklagten be- kannten (und nach Beendigung der Sanierungsarbeiten wieder herge- stellten) früheren Signalisation und Verkehrsübung beurteilt und damit nach dem Vertrauensprinzip. Damit verletze sie kein Bundesrecht. 140