Der Angeklagte übersieht ausserdem, dass ihm eine Wahl, ob er lieber in den Straf-, oder in den Massnahmenvollzug gehen möchte, nicht zusteht. Da es im Laufe dieses Strafverfahrens aufgrund der Renitenz des Angeklagten nicht möglich war, ein ärztliches Gutachten über seinen körperlichen und geistigen Zustand und die Zweckmässigkeit einer Behandlung – sei es ambulant vollzugsbegleitend oder stationär in einer Klinik – einzuholen, konnte keine Massnahme angeordnet werden. Es ist offensichtlich, dass der Angeklagte sich erhofft, mit einer Massnahme den Strafvollzug zu umgehen. Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz.