Anlässlich der Hauptverhandlung äussert der Angeklagte plötzlich, er gehe sicher nicht ins Gefängnis, da mache er lieber eine Therapie; aber nur wenn er sie nicht selbst bezahlen müsse. Der Angeklagte glaubt wohl nicht allen Ernstes, dass eine solche Aussage das urteilende Gericht von seiner Therapiewilligkeit überzeugen könnte. Der Angeklagte übersieht ausserdem, dass ihm eine Wahl, ob er lieber in den Straf-, oder in den Massnahmenvollzug gehen möchte, nicht zusteht.