1 Abs. 2 StGB verstossen, so dass vorliegend davon abgesehen wurde, eine Massnahme anzuordnen. Im Übrigen betont der Angeklagte auch immer wieder, er habe kein Alkoholproblem, er sei nicht süchtig und er brauche nicht jeden Tag Alkohol. Geht der Angeklagte selbst davon aus, dass keine Suchtproblematik vorliegt, die es zu behandeln gäbe, so ist der Entscheid, auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten, nur folgerichtig. Anlässlich der Hauptverhandlung äussert der Angeklagte plötzlich, er gehe sicher nicht ins Gefängnis, da mache er lieber eine Therapie; aber nur wenn er sie nicht selbst bezahlen müsse.