geklagte jeweils gänzlich ignorierte, wurde der Gutachterauftrag zurückgezogen. Das Verhalten des Angeklagten im Strafverfahren und insbesondere seine Ignoranz gegenüber den Klinikaufgeboten lässt einzig den Schluss zu, dass der Angeklagte nicht gewillt ist, sich irgendeiner Massnahe zu unterziehen. Das Anordnen einer ambulanten oder stationären Massnahme zur Behandlung von Suchtkrankheiten macht ohne kooperative Mitarbeit des Betroffenen keinen Sinn und würde ohne entsprechendes ärztliches Gutachten ausserdem gegen Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verstossen, so dass vorliegend davon abgesehen wurde, eine Massnahme anzuordnen.