Mit Entscheid vom 30. Mai 2005 wurde beschlossen, im Hinblick auf eine allfällige Trunksucht des Angeklagten ein Massnahmegutachten einzuholen. Es schien seinerzeit angezeigt, eine allfällige Alkohol- Suchtproblematik des Angeklagten aufzudecken und ihm therapeutische Hilfe zur Bewältigung der Problematik zur Seite zu geben. Als Gutachterin wurde Frau Dr. med. X., Chefärztin Klinik Y., bestellt. Nach zahlreichen Terminaufgeboten durch die Klinik, die der An- 134 B. Gerichtsentscheide 3466