3. Ist der Täter trunksüchtig und steht die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang, so kann in Anwendung von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB seine Einweisung in eine entsprechende Anstalt oder eine ambulante Behandlung angeordnet werden, um künftige Verbrechen oder Vergehen zu vermeiden. Soweit erforderlich, ist ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Behandlung einzuholen (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Mit Entscheid vom 30. Mai 2005 wurde beschlossen, im Hinblick auf eine allfällige Trunksucht des Angeklagten ein Massnahmegutachten einzuholen.