Er unternahm aus eigener Initiative bisher nichts, was seine Absichtserklärungen, er werde in Zukunft nicht mehr angetrunken Auto fahren, ernst nehmen liesse. Eine eigentliche Umkehr seiner Einstellung, die glaubwürdig ein Wohlverhalten in der Zukunft garantieren könnte, ist vorliegend nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund kann dem Angeklagten keine günstige Prognose gestellt und der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden. 3. Ist der Täter trunksüchtig und steht die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang, so kann in Anwendung von Art.