Der Angeklagte scheint bisher unbelehrbar und unfähig, den Unrechtsgehalt seiner Taten einzusehen. Selbst anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. November 2005 äusserte sich der Angeklagte in seinem Schlusswort noch dahingehend, dass er nicht verstehen könne, dass jemand, der nur drei Mal angetrunken gefahren sei, eine Gefängnis- 133 B. Gerichtsentscheide 3466