Zum Vorleben des Angeklagten ist – wie bereits an anderer Stelle erwähnt – festzuhalten, dass er bereits zum dritten Mal innert weniger als acht Jahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt werden muss. Mit der zweiten Verurteilung, die nur zwei Jahre und drei Monate nach der ersten erfolgte, wurde eine Gefängnisstrafe von 70 Tagen unbedingt ausgesprochen, die durch gemeinnützige Arbeit vollzogen wurde. Auch die beiden längeren Führerausweisentzüge waren offenbar nicht geeignet, beim Angeklagten eine Umkehr seiner Einstellung zum Fahren unter Alkoholeinfluss zu bewirken. Der Angeklagte scheint bisher unbelehrbar und unfähig, den Unrechtsgehalt seiner Taten einzusehen.