der Begehung weiterer Delikte abgehalten. Nur wenn dem Angeklagten eine günstige Prognose gestellt werden kann, darf ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Diese Prognose ist aufgrund aller täterrelevanten Faktoren zu stellen und erfordert Überlegungen zum zukünftigen Verhalten des Täters. Zum Vorleben des Angeklagten ist – wie bereits an anderer Stelle erwähnt – festzuhalten, dass er bereits zum dritten Mal innert weniger als acht Jahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt werden muss.